Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen 2023
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2023
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2023
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2023
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Nach mehr als zwei Jahren finden nun wieder die ersten Münzenmessen unter Mitwirkung des Berufsverbandes statt:
15./16. Juli 2022 Internationale Sommer-Messe der World Money Fair, Berlin
27./28. August 2022 Jubiläumsbörse „70 Jahre Wuppertaler Münzfreunde e.V.“, Wuppertal
Mehr dazu unter: Messetermine
Die Informationen über steuerbefreite Goldmünzen für das Jahr 2022 finden Sie hier: Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2022
Wichtig: Beachten Sie folgendes Berichtigungsschreiben des BMF: Berichtigung der Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2022
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2022
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2021
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen;
Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2020
BEZUG
BMF-Schreiben vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl I S. 638) –
GZ III C 2 – S 7246/19/10002 :001
DOK 2019/1029562
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2020 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse fest-gestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Seite 2
Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfa-chungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 42.721 € je Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungs-gründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 483 € je Kilogramm vorzunehmen.
Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. Schmidt
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2020
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von
Sammlermünzen;
Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2019
BEZUG BMF-Schreiben vom 05. August 2004
– IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl I S. 638) –
GZ III C 2 – S 7246/14/10002
DOK 2018/0985804
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte
Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände
mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten
Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2019 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung
des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der
aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte
Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht
31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse
in Euro umgerechnet werden.
Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen
jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis
für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2019 ist die
Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.461 € je
Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174
Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen
den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für
das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2019 ist die
Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 403 € je Kilogramm
vorzunehmen.
Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für
eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten –
Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. Hofmann
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2019
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.