Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sammlermünzen 2023
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2023
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2023
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2023
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Nach mehr als zwei Jahren finden nun wieder die ersten Münzenmessen unter Mitwirkung des Berufsverbandes statt:
15./16. Juli 2022 Internationale Sommer-Messe der World Money Fair, Berlin
27./28. August 2022 Jubiläumsbörse „70 Jahre Wuppertaler Münzfreunde e.V.“, Wuppertal
Mehr dazu unter: Messetermine
Die Informationen über steuerbefreite Goldmünzen für das Jahr 2022 finden Sie hier: Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2022
Wichtig: Beachten Sie folgendes Berichtigungsschreiben des BMF: Berichtigung der Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2022
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2022 finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2022
Die Informationen zu ermäßigten Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen 2021
finden Sie hier: Mitteilung des BMF für das Jahr 2021
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2021
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen;
Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2020
BEZUG
BMF-Schreiben vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl I S. 638) –
GZ III C 2 – S 7246/19/10002 :001
DOK 2019/1029562
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).
Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2020 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse fest-gestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
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Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfa-chungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 42.721 € je Kilogramm vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungs-gründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 483 € je Kilogramm vorzunehmen.
Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines – zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. Schmidt
Liste steuerbefreiter Goldmünzen 2020
Weitere Listen steuerbefreiter Goldmünzen aus den Vorjahren finden Sie unter Service-Downloads.
I N T E R E S S E N G E M E I N S C H A F T
D E U T S C H E R K U N S T H A N D E L
P R E S S E M I T T E I L U N G
19. Januar 2019
Außer Spesen nichts gewesen?
Die aktuelle Evaluierung des Kulturgutschutzgesetzes zeigt,
dass vor allem die Bürokratie gestärkt wurde
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat ihren Bericht zur
Evaluierung des Kulturgutschutzgesetzes vorgelegt und bestätigt damit die Kritik
des Handels. Das Kulturgutschutzgesetz hat zu einem erheblichen Mehraufwand für
Handel und Sammler geführt, der in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen steht.
In den ersten zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden lediglich 5
Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts vorgenommen.
Langfristig geht die Beauftragte für Kultur und Medien von 10 Eintragungen pro
Jahr aus. Das entspricht laut Bericht dem Niveau der Eintragungen für privates
Eigentum vor Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes. Das Gesetz hat also den
Schutz nationalen Kulturguts durch Listung nicht verbessert. Wie bisher werden die
Eintragungsverfahren national wertvollen Kulturguts offenkundig unabhängig von
den Ausfuhrgenehmigungen vollzogen. Es wurde also eine überflüssige,
bürokratische Hürde ohne echten Mehrwert für den Schutz nationalen Kulturguts
errichtet. Der Bericht legt im Übrigen nicht offen, wie viele Objekte ein einzelner
Ausfuhrantrag umfasst. Das aber ist für die Zählung entscheidend.
Ähnliches gilt für das neue Verbot der Einfuhr von illegal verbrachtem Kulturgut. Pro
Jahr wurden in ca. 12 Fällen Kulturgüter wegen des Verdachts – und nicht des
Beweises – der illegalen Einfuhr vom Zoll sichergestellt. Das zeigt, dass
Deutschland, anders als im Vorfeld des Gesetzes behauptet, nicht das Drehkreuz
des illegalen Kulturguthandels ist. Im gesamten zweijährigen Berichtszeitraum kam
es lediglich zu fünf Rückgabeverfahren auf Grundlage des Kulturgutschutzgesetzes.
Daneben gab es 11 freiwillige Rückgaben. Dem gegenüber steht ein erheblicher
Mehraufwand für Handel und Sammler. Bei der Einfuhr müssen sie für jedes
einzelne Stück Unterlagen bei sich führen, die die legale Ausfuhr aus dem
Herkunftsland belegen. Dies gilt für Kulturgüter jeglicher Art, nicht nur für Antiken,
und unabhängig von deren Wert. Den Nachweis zu erbringen, dass beispielsweise
Asiatika, die sich seit Jahrzehnten in Europa befinden, rechtmäßig aus Asien
ausgeführt wurden, ist nahezu unmöglich.
Schließlich erfasst der Bericht nicht die erheblichen einmaligen Kosten in der
Anfangsphase (Organisationsanpassungen, Schulung, Arbeitshilfen, Datenbank
etc.). Auch behandelt er auftragsgemäß nur den Verwaltungsaufwand von
staatlicher Seite, nicht aber den viel größeren Mehraufwand von Handel und
Sammlern. Während bei der Einfuhr der Handel für jedes einzelne Stück
recherchieren muss, prüft der Zoll nur stichprobenartig. Gar keine Berücksichtigung
finden in dem Bericht die Kosten für die Sorgfaltspflichten, die beim Handel mit
Kulturgut zu erfüllen sind.
Das Kulturgutschutzgesetz schießt weit über sein Ziel hinaus und belastet den
legalen Handel mit Kulturgütern in Deutschland enorm. Gerade Handel und
Sammler leisten für den Kulturstandort Deutschland Außergewöhnliches. Das aber
wird nicht gewürdigt!
Kontakt:
Dr. Christina Berking
Harvestehuder Weg 23
20149 Hamburg
Tel. 040-41999-0
E-mail: berking@buse.de